Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2010 - 9 Sa 327/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 626 Abs 1 BGB, § 314 Abs 2 BGB
Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - Abmahnung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eine allgemein angekündigte Arbeitsverweigerung gegenüber Arbeitskollegen rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung; Außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung aufgrund einer allgemein angekündigten Arbeitsverweigerung gegenüber ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1
Abmahnungserfordernis bei allgemein angekündigter Arbeitsverweigerung gegenüber Arbeitskollegen; unwirksame außerordentliche Kündigung eines Krankentransportpflegers bei beabsichtigten Wechsel des Schichtdienstes aus persönlichen Gründen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 09.06.2010 - 4 Ca 327/10
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2010 - 9 Sa 327/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09
"Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2010 - 9 Sa 327/10
Eine solche negative Prognose ist grundsätzlich sowohl bei einer ordentlichen wie auch bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Vertragspflichtverletzungen nur gerechtfertigt, wenn eine Abmahnung vorausgegangen ist (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - , Juris).Eine Abmahnung ist in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes deshalb nur dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 10.06.2010, a.a.O.; 23.06.2009 - 2 AZR 103/08 - NZA 2009, 1198 ff.).
- BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99
Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2010 - 9 Sa 327/10
Nur dann kann die Prognose gestellt werden, der Arbeitnehmer werde die Arbeit auch künftig weiter verweigern (BAG 05.04.2001 - 2 AZR 580/99 - NZA 2001, 893 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 08.09.2009 - 1 Sa 230/09 - LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 22; LAG Schleswig-Holstein 08.06.2010 - 5 Sa 24/10 - Juris). - LAG Schleswig-Holstein, 08.06.2010 - 5 Sa 24/10
Kündigung, außerordentlich, Arbeitsverweigerung, beharrliche, Freistellung von …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2010 - 9 Sa 327/10
Nur dann kann die Prognose gestellt werden, der Arbeitnehmer werde die Arbeit auch künftig weiter verweigern (BAG 05.04.2001 - 2 AZR 580/99 - NZA 2001, 893 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 08.09.2009 - 1 Sa 230/09 - LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 22; LAG Schleswig-Holstein 08.06.2010 - 5 Sa 24/10 - Juris).
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2009 - 1 Sa 230/09
Außerordentliche Kündigung - Beleidigung - Arbeitsverweigerung - Vortäuschen …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2010 - 9 Sa 327/10
Nur dann kann die Prognose gestellt werden, der Arbeitnehmer werde die Arbeit auch künftig weiter verweigern (BAG 05.04.2001 - 2 AZR 580/99 - NZA 2001, 893 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 08.09.2009 - 1 Sa 230/09 - LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 22; LAG Schleswig-Holstein 08.06.2010 - 5 Sa 24/10 - Juris). - BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08
Verhaltensbedingte Kündigung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2010 - 9 Sa 327/10
Eine Abmahnung ist in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes deshalb nur dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (…BAG 10.06.2010, a.a.O.; 23.06.2009 - 2 AZR 103/08 - NZA 2009, 1198 ff.). - BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 123/02
Berufungsurteil ohne Tatbestand - außerordentliche Kündigung wegen Androhung …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2010 - 9 Sa 327/10
Soweit nach den Behauptungen der Beklagten der Kläger gegenüber dem Arbeitskollegen ebenfalls angekündigt haben soll, für den Fall einer Versetzung in die Tagschicht zu erkranken, ist es zutreffend, dass nach der auch von der Berufungskammer geteilten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (17.06.2003 - 2 AZR 123/02 - EZA § 626 BGB 2002 Nr. 4) bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen des Arbeitnehmers nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Erkrankung an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben, da insoweit eine eklatante Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht vorliegt.